Seit zwanzig Jahren stellen deutsche Foren dieselbe Frage — „ist der Besitz von Anabolika nun erlaubt oder nicht?" — und bekommen nie eine brauchbare Antwort. Das liegt nicht daran, dass die Antwort geheim wäre, sondern daran, dass die Frage falsch gestellt ist. Das deutsche Recht behandelt nicht „Anabolika" als eine Sache, sondern drei verschiedene Handlungen getrennt: das Anwenden am eigenen Körper, das Besitzen, und das Beschaffen oder Einführen. Für jede gilt etwas anderes, und an dieser Trennung scheitern beide Lager: Shop-Seiten verkürzen alles zu „legal zum Eigenbedarf", was falsch ist; Anwaltsseiten verkürzen es zu „strafbar", was zu grob ist. Dieser Text zeichnet die Karte, die keine der beiden Seiten zeichnet.
Kurz gesagt: welche Handlung wie bewertet wird
Drei Handlungen, drei Bewertungen. Das Anwenden am eigenen Körper ist für einen normalen Freizeitsportler keine Straftat — die Selbstdoping-Vorschrift trifft nur Kaderathleten. Daraus folgt aber kein Freibrief, denn der Weg, auf dem der Stoff zu dir kommt, ist reguliert. Erwerb und Einfuhr sind unterhalb einer wirkstoffabhängigen Menge eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, ab dieser Menge eine Straftat mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. „Legal zum Eigenbedarf" ist damit ebenso falsch wie „pauschal strafbar".
Die drei Handlungen, die das Gesetz unterscheidet
Fast jede Diskussion scheitert daran, dass drei verschiedene Dinge in einen Topf geworfen werden: das Anwenden am eigenen Körper, das Besitzen, und das Beschaffen oder Einführen. Das Gesetz trennt sie und knüpft an jede andere Folgen. Zwei Regelwerke greifen dabei ineinander: das Anti-Doping-Gesetz für den Sportbezug und die schweren Fälle, das Arzneimittelgesetz für den privaten Import unterhalb der Schwelle. Wer die Handlungen nicht auseinanderhält, bekommt zwangsläufig eine falsche Antwort auf die Frage nach der Strafbarkeit.
Die folgende Tabelle ist die ganze Karte auf einen Blick. Der Rest des Textes erklärt jede Zeile:
| Handlung | Anwendbares Recht | Voraussetzung | Mögliche Folge |
|---|---|---|---|
| Konsum / Anwendung am eigenen Körper | Anti-Doping-Gesetz (Selbstdoping) | nur Testpool- oder Einkommens-Athlet mit Wettbewerbsvorteil | für Freizeitsportler: keine Straftat |
| Erwerb / Einfuhr aus dem Ausland — unter der Schwelle | Arzneimittelgesetz (Verbringungsverbot) | Bestellung oder Mitbringen ohne Zulassung | Ordnungswidrigkeit, Bußgeld, Beschlagnahme |
| Bloßer Besitz — unter der Schwelle | Arzneimittelgesetz | kein eigener Bußgeldtatbestand für das reine Besitzen | Ahndung knüpft an Erwerb oder Einfuhr an |
| Besitz / Erwerb / Einfuhr — ab nicht geringer Menge | Anti-Doping-Gesetz | nicht geringe Menge und Sportbezug | Straftat, bis zu drei Jahre oder Geldstrafe |
Eine Zeile fehlt in dieser Tabelle bewusst: die konkreten Mengen, die eine Ordnungswidrigkeit von einer Straftat trennen. Diese Grenzwerte sind für jeden Wirkstoff einzeln festgelegt und stehen in der Übersicht zur wirkstoffabhängigen nicht geringen Menge und zur Rezeptpflicht, wo sie mit der nötigen Einordnung versehen sind statt als nackte Zahlenreihe im Fließtext zu stehen.
Konsum: warum das Anwenden für dich meist keine Straftat ist
Der Teil, den die meisten falsch einschätzen: Sich selbst ein Steroid zu spritzen, ist für einen gewöhnlichen Freizeitsportler keine Straftat. Die einschlägige Selbstdoping-Vorschrift des Anti-Doping-Gesetzes verlangt die Absicht, sich einen Vorteil in einem Wettbewerb des organisierten Sports zu verschaffen — und sie trifft ausdrücklich nur einen engen Kreis von Personen. Wer im Fitnessstudio allein für sich trainiert, fällt nicht darunter. Das Anwenden selbst bleibt für ihn straflos, so eindeutig ist das Gesetz an dieser Stelle.
Was das Selbstdoping-Verbot verlangt
Das Verbot des Selbstdopings war die zentrale Neuerung des Anti-Doping-Gesetzes. Es stellt nicht das Doping an sich unter Strafe, sondern das Doping mit einem bestimmten Zweck: sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vorteil zu verschaffen. Ein Wettbewerb des organisierten Sports ist dabei einer, der von einer nationalen oder internationalen Sportorganisation nach verpflichtenden Regeln durchgeführt wird. Ohne diesen Wettkampfbezug fehlt dem Tatbestand von vornherein ein Merkmal. Das bloße Aussehen-Wollen, das Motiv der allermeisten Anwender, ist kein Wettbewerbsvorteil im Sinne der Vorschrift.
Für wen Selbstdoping überhaupt strafbar ist
Noch enger wird es durch eine zweite Hürde. Das Gesetz bestraft das Selbstdoping nur bei einem klar umrissenen Personenkreis: bei Athletinnen und Athleten, die als Mitglied eines Testpools dem Dopingkontrollsystem und damit Trainingskontrollen unterliegen, oder bei solchen, die aus ihrer sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Das sind Leistungs- und Berufssportler, nicht Hobbysportler. Ein Freizeitsportler ohne Wettkampfambitionen und ohne Einkünfte aus dem Sport erfüllt keines dieser Merkmale. Für ihn ist die Selbstdoping-Strafbarkeit von vornherein ausgeschlossen.
Warum „Konsum ist legal" trotzdem in die Irre führt
Aus diesen beiden Hürden ziehen viele den falschen Schluss, Anabolika seien „zum Eigenbedarf legal". Das ist ein Trugschluss, und zwar ein gefährlicher. Straflos ist nur die eine Handlung — das Anwenden. Aber niemand wendet an, ohne den Stoff vorher zu beschaffen, und genau die Beschaffung ist der geregelte Schritt. Die schmale Wahrheit „das Spritzen selbst ist keine Straftat" wird so zum Keim einer breiten Falschaussage. Wer sie für einen Freibrief hält, übersieht den Teil des Vorgangs, an dem tatsächlich Folgen hängen.
Besitz, Erwerb und Einfuhr: woran die Ahndung wirklich hängt
Hier liegt der Punkt, den fast alle Übersichten verwischen. Das Arzneimittelrecht ahndet nicht das Besitzen als solches, sondern den Weg, auf dem die Ware ins Land kam: das Verbringen über die Grenze. Ab der nicht geringen Menge dreht sich die Logik, denn dann stellt das Anti-Doping-Gesetz Erwerb und Besitz ausdrücklich selbst unter Strafe. Unterhalb der Schwelle bist du deshalb nicht „legal unterwegs", sondern in einem Bereich, in dem die Ahndung an der Beschaffung hängt statt am Schrankinhalt.
Der bloße Besitz ist kein eigener Bußgeldtatbestand
Das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot richtet sich gegen das Einführen: Es verbietet, nicht zugelassene oder zulassungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu bringen. Ein eigener Bußgeldtatbestand, der schlichtes Besitzen ahndet, steht dort nicht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum Betäubungsmittelrecht, aus dem viele ihre Vorstellungen mitbringen: Dort ist der Besitz ausdrücklich erfasst, im Arzneimittelrecht nicht. Wer diesen Unterschied nicht kennt, hält jede Ampulle im Schrank für einen eigenständigen Rechtsverstoß — und übersieht zugleich, wo das echte Risiko sitzt.
Warum dich das trotzdem nicht schützt
Praktisch ändert dieser Befund wenig, und zwar aus drei Gründen. Erstens gelangt niemand an den Stoff, ohne ihn vorher erworben oder eingeführt zu haben, und genau diese Handlung ist die geahndete. Zweitens ist vorgefundener Besitz für eine Behörde in aller Regel der Beweis für eine vorangegangene Beschaffung, von der aus sie rückwärts arbeitet. Drittens kippt die Bewertung ab der nicht geringen Menge ohnehin ins Strafrecht, und dann ist der Besitz selbst der Tatbestand. Wie eine Behörde deinen konkreten Fall einordnet, kann nur ein Anwalt beurteilen, der die Akte kennt.
Ab der nicht geringen Menge: die Straftat
Ab der nicht geringen Menge wird aus derselben Handlung eine Straftat. Das Anti-Doping-Gesetz bedroht Erwerb, Besitz und Einfuhr in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, sofern der Sportbezug vorliegt. Wo diese Grenze verläuft, ist für jeden Wirkstoff einzeln in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung festgelegt und bemisst sich nach der Menge des reinen Wirkstoffs, nicht nach der Menge Flüssigkeit oder der Zahl der Tabletten. Diese Unterscheidung führt regelmäßig zu Fehleinschätzungen in beide Richtungen.
Warum die Schwelle kein sicherer Hafen ist
Es liegt nahe, die Schwelle als Sicherheitslinie zu lesen, unter der man bleiben könnte. Das ist ein Denkfehler. Erstens ist auch darunter nichts erlaubt, denn die Beschaffung bleibt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld. Zweitens kann der Zoll eine Sendung unabhängig von ihrer Größe herausgreifen; klein bestellt heißt nicht unauffällig. Drittens übersteigen die im Bodybuilding üblichen Mengen den therapeutischen Bedarf um ein Vielfaches und reißen die Grenze regelmäßig ohnehin. Und viertens ist strittig, ob der Straftatbestand für Freizeitsportler überhaupt greift.
Wie viel ist eine „nicht geringe Menge"?
Die Frage, die jeden Einsteiger zuerst umtreibt, hat eine unbequeme Antwort. Der Gesetzgeber hat die Grenzwerte 2023 neu gefasst und orientiert sie seither an der Menge, die nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand zu therapeutischen Zwecken für drei Monate vorgesehen ist. Das ist der entscheidende Maßstab: drei Monate ärztliche Behandlung, nicht drei Monate Kur. Weil im Bodybuilding üblicherweise ein Vielfaches der therapeutischen Dosis eingesetzt wird, liegt eine typische Bestellung fast zwangsläufig oberhalb dieser Linie.
Warum die Grenze nicht in Ampullen gemessen wird
Der häufigste Denkfehler ist die falsche Maßeinheit. Das Gesetz zählt weder Ampullen noch Fläschchen noch Tabletten, sondern reinen Wirkstoff. Zwei optisch identische Fläschchen werden deshalb völlig unterschiedlich bewertet, wenn ihre Konzentration sich unterscheidet, und eine unscheinbare Tablettenpackung kann mehr Wirkstoff enthalten als ein größer wirkendes Fläschchen. Wer in Stückzahlen denkt statt in Wirkstoffmenge, verschätzt sich systematisch — und in aller Regel zu seinen Ungunsten.
Warum du von einem Wirkstoff nicht auf den anderen schließen kannst
Die Grenzwerte sind für jeden Stoff einzeln festgelegt und liegen um ein Vielfaches auseinander. Was bei dem einen Wirkstoff noch klar unter der Schwelle bleibt, ist bei einem anderen längst darüber. Eine Faustregel aus dem Forum, die für einen Stoff einmal gestimmt haben mag, überträgt sich deshalb nicht auf den nächsten. Die Werte je Substanz stehen in der Übersicht zur Rezeptpflicht und zu den Grenzmengen, dort zusammen mit der rechtlichen Einordnung, die eine nackte Zahl nicht mitliefert.
Warum eine typische Kur-Bestellung fast immer darüber liegt
Den Maßstab kannst du dir auch ohne konkrete Zahlen klarmachen. Die Schwelle entspricht ungefähr einem Quartal ärztlicher Therapie, und eine Therapie arbeitet mit Dosierungen, die einen fehlenden körpereigenen Spiegel ersetzen sollen. Eine Aufbaukur arbeitet mit einem Mehrfachen davon, meist mit mehreren Präparaten parallel und über Wochen. Schon eine einzelne Bestellung für einen üblichen Kurverlauf erreicht damit regelmäßig die Größenordnung, ab der aus der Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird.
Einfuhr: was passiert, wenn du im Ausland bestellst
Die Handlung, die in der Praxis fast alle betrifft, ist die Einfuhr — die Bestellung aus dem Ausland. Rechtlich ist das ein „Verbringen": Sobald die Ware über die Grenze ins Inland gelangt, ist der Tatbestand erfüllt, unabhängig vom Transportweg. Damit gilt dieselbe Mengenlogik wie beim Erwerb, also ab der nicht geringen Menge Strafrecht und darunter das Verbringungsverbot als Ordnungswidrigkeit. Zusätzlich kommt der Zoll ins Spiel. Die verbreitete Annahme, ein durchgekommenes Paket beweise die Legalität der Bestellung, ist schlicht falsch.
Warum eine Auslandsbestellung „Verbringen" ist
Der Begriff der Einfuhr ist weiter, als viele denken. Erfüllt ist er, sobald ein Wirkstoff durch menschliches Zutun über die Landesgrenze ins Inland befördert wird — auf die Art der Beförderung kommt es nicht an. Ob du das Mittel selbst über die Grenze trägst oder es dir aus dem Ausland per Post schicken lässt, macht für den Tatbestand keinen Unterschied. Die klassische Konstellation, die Bestellung bei einem Anbieter im Ausland mit Versand nach Deutschland, ist damit voll erfasst. Der Besteller ist im Rechtssinne der Einführende.
Warum die Reisefreimenge nicht greift
Viele berufen sich auf eine „Freimenge für den Eigenbedarf" und verwechseln dabei zwei völlig verschiedene Dinge. Das Arzneimittelgesetz kennt tatsächlich eine Ausnahme, aber sie gilt nur für Arzneimittel, die man bei der persönlichen Einreise in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführt. Für den Versandhandel, also die Bestellung im Internet, greift diese Ausnahme ausdrücklich nicht. Für gefälschte Arzneimittel greift sie ohnehin nicht — und ein erheblicher Teil der Graumarktware ist genau das.
Was der Zoll tatsächlich macht
Kommt eine Sendung zur Kontrolle, läuft ein festes Muster ab. Der Zoll fängt Postsendungen mit verschreibungspflichtigen oder nicht zugelassenen Arzneimitteln ab und beschlagnahmt sie. Anschließend gibt er den Vorgang an die zuständige Arzneimittelüberwachungsbehörde des Landes ab, die das Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet und dir einen Anhörungsbogen schickt. Das ist der Punkt, an dem der Brief im Kasten liegt — oft Wochen nach der Bestellung, was viele in falscher Sicherheit wiegt. Wie du dich dann verhältst, ist der Moment für einen Anwalt, nicht für einen aus dem Bauch ausgefüllten Bogen.
Der umstrittene Punkt: zählt Freizeit-Bodybuilding als „Sport"?
Ein Detail entscheidet über die ganze Härte — und es ist ungeklärt. Der Straftatbestand für Erwerb, Besitz und Einfuhr verlangt ausdrücklich einen Zweck des Dopings „beim Menschen im Sport", und an diesem Zusatz hängt die ganze Schwere. Ob nicht-wettkampfmäßiges Bodybuilding im Fitnessstudio dieses Merkmal erfüllt, ist in der Verteidigungspraxis gerade der eigentliche Streitpunkt. Die Frage ist nicht abschließend geklärt, und deshalb taugt keine pauschale Ja-oder-Nein-Antwort auf die Strafbarkeit.
Die Argumente laufen in beide Richtungen. Für eine weite Auslegung spricht, dass Bodybuilding zweifellos eine sportliche Betätigung ist und das Gesetz nicht ausdrücklich auf den Wettkampf beschränkt formuliert ist. Für eine enge Auslegung spricht, dass der Sinn des Anti-Doping-Gesetzes im Schutz der Integrität des organisierten Sports liegt — und das rein private Training damit wenig zu tun hat. Staatsanwaltschaften und Gerichte gewichten das unterschiedlich, und der Ausgang hängt am Einzelfall.
Für dich folgt daraus eine praktische Beobachtung: Der typische private Kleinmengenfall endet in der Praxis meist im Arzneimittelrecht, also als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, und nicht als Strafverfahren. Einen Anspruch darauf hast du nicht, und wer eine größere Menge bestellt oder in den Verdacht der Weitergabe gerät, findet sich schnell auf der anderen Seite wieder. Wer behauptet, die Sache sei eindeutig, kennt die Rechtslage nicht — und genau diese Unschärfe ist der Grund, warum die Foren seit zwanzig Jahren keine belastbare Antwort finden.
Was die Foren berichten — und warum du dich darauf nicht verlassen kannst
In den großen deutschen Bodybuilding-Foren läuft das Thema seit über zwanzig Jahren, einzelne Threads liegen bei mehreren hundert Antworten und sechsstelligen Aufrufzahlen. Wer dort nach Orientierung sucht, findet allerdings vor allem zweierlei: widersprüchliche Halbwahrheiten und eine massive Verzerrung dessen, was tatsächlich passiert. Lesenswert sind die Threads trotzdem — als Beschreibung eines typischen Verlaufs, nicht als Rechtsauskunft. Aufschlussreicher als jede einzelne Antwort darin ist dabei die Abfolge der Titel.
Der Verlauf, den die Threadtitel erzählen
Liest man die Titel chronologisch, ergibt sich ein wiederkehrendes Muster. Es beginnt mit der abgefangenen Sendung, geht weiter zur Vorladung bei der Polizei, dann zur Durchsuchung, und endet bei einem Teil der Betroffenen mit einem Strafbefehl nach dem Arzneimittelgesetz. Nicht jeder Fall durchläuft alle Stufen, und die meisten enden früher. Aber die Abfolge zeigt, dass eine abgefangene Sendung kein Endpunkt ist, sondern ein Anfang — und dass ein laufendes Verfahren eine Eigendynamik entwickelt.
Warum die Erfolgsgeschichten überrepräsentiert sind
Wer nie erwischt wurde, schreibt darüber gern; wer einen Strafbefehl kassiert hat, verschwindet oft aus dem Thread. Und wer mitten im Verfahren steckt, schweigt auf Anraten seines Anwalts. Das Ergebnis ist eine systematische Schieflage: Die sichtbaren Berichte sind nicht die repräsentativen. Ein Beitrag der Art „bei mir ist nie etwas passiert" beschreibt keinen Rechtszustand, sondern einen Einzelfall — und einen, dessen Gegenstücke aus nachvollziehbaren Gründen nicht gepostet werden.
Was die Foren zuverlässig falsch machen
Ein Irrtum taucht besonders häufig auf: dass ein durchgekommenes Paket die Legalität belege. Er hält sich hartnäckig, weil er sich scheinbar täglich bestätigt. Ebenso verbreitet ist die Annahme, jeder Fall werde bundesweit gleich behandelt — tatsächlich unterscheiden sich Aufgriffspraxis, Verfahrensführung und Strafzumessung erheblich. Was die Foren dagegen fast einhellig richtig sehen: bei Post von der Behörde zuerst zum Anwalt, und den Anhörungsbogen nicht spontan ausfüllen.
Was dich das rechtlich kosten kann
Die Folgen reichen weiter als das eigentliche Urteil. Unterhalb der Schwelle droht ein Bußgeld, dessen gesetzliche Höchstgrenze bei 25.000 Euro liegt, in der Praxis bei kleiner Menge und Ersttat aber deutlich niedriger ausfällt. Ab der nicht geringen Menge steht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe im Raum. Hinzu kommt regelmäßig, dass die beschlagnahmte Ware eingezogen und vernichtet wird und du die Kosten des Verfahrens trägst. Das eigentliche Urteil ist also nur ein Teil des Preises.
Ein Risiko wird dabei besonders unterschätzt: die Grenze zwischen Eigenbedarf und Weitergabe. Sie wird nicht von dir definiert, sondern von der Behörde anhand von Menge, Verpackung und dem, was sich auf deinem Handy findet. Schon das Mitbestellen für einen Trainingspartner kann als Weitergabe gewertet werden, und aus einem Verfahren mit überschaubarem Rahmen wird dann eines wegen Handeltreibens mit einem deutlich härteren Strafrahmen. Das ist der häufigste Weg, auf dem ein vermeintlicher Kleinstfall eskaliert.
Die häufigsten Irrtümer
Vier Irrtümer halten sich besonders hartnäckig, und jeder von ihnen kann teuer werden. Sie beruhen alle auf demselben Fehler: Sie verwechseln die straflose Handlung mit den geregelten, oder sie halten eine geringe Folge für gar keine Folge. Es lohnt sich, sie einzeln zu benennen, weil sie in fast jeder Diskussion auftauchen und gerade deshalb in die Irre führen, weil jeder von ihnen einen wahren Kern hat.
Erstens: „Zum Eigenbedarf ist alles legal." Falsch, weil Erwerb und Einfuhr eigene, geregelte Handlungen sind — straflos ist nur das Anwenden selbst. Zweitens: „Wenn das Paket durchkommt, war es legal." Der Zoll kontrolliert stichprobenartig; dass eine Sendung nicht entdeckt wurde, ändert nichts an ihrer Rechtswidrigkeit und ist kein Freibrief für die nächste. Drittens: „Unter der Grenze passiert nichts." Unterhalb der nicht geringen Menge bleibt die Beschaffung eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, und die Ware ist trotzdem weg. Viertens: „Anabolika fallen unter das Betäubungsmittelgesetz." Nein — sie sind verschreibungspflichtige Arzneimittel und Dopingmittel, und die Regeln stehen im Arzneimittel- und im Anti-Doping-Recht.
Wann du einen Anwalt brauchst
Dieser Text ordnet die Rechtslage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung. Sobald ein Brief vom Zoll, ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung im Briefkasten liegt, ist der richtige nächste Schritt ein Fachanwalt für Strafrecht — nicht das Ausfüllen des Bogens aus dem Bauch heraus. Was in deinem konkreten Fall gilt, welche Menge welchem Tatbestand zugeordnet wird und welche Verteidigung trägt, kann nur jemand beurteilen, der die Akte gesehen hat.
Ein Punkt ist dabei wichtig genug, um ihn vorab zu kennen: Ein Anhörungsbogen verpflichtet dich nicht, dich zur Sache zu äußern. Angaben zu deiner Person — Name, Anschrift, Geburtsdatum — musst du machen; zum Vorwurf selbst schweigt man besser, bis ein Anwalt die Akte gesehen hat. Wer den Bogen spontan und geständig ausfüllt, liefert die Grundlage für alles Weitere oft selbst. Das ist kein juristischer Trick, sondern ein elementares Recht, und der Grund, warum sich der Gang zum Anwalt vor der Antwort an die Behörde fast immer lohnt.
Was das praktisch für dich bedeutet
Die Landkarte lässt sich auf einen Satz bringen: Das Anwenden ist für dich als Freizeitsportler meist straflos, aber es gibt keinen sauberen legalen Weg, an den Stoff zu kommen — außer über eine ärztliche Verschreibung. Jede andere Route, ob Kauf oder Import, ist mindestens eine Ordnungswidrigkeit und ab einer wirkstoffabhängigen Menge eine Straftat. Der einzige Weg, der das umgeht, führt über den legalen Bezug mit ärztlicher Verschreibung, bei dem das Verbringungsverbot von vornherein nicht greift.
Und selbst wenn dir die rechtliche Seite gleichgültig wäre, bliebe die zweite Hälfte des Preises. Der rechtliche Rahmen ist nur die eine Kostenseite; die andere trägt deine Gesundheit, und über die sagt kein Paragraph etwas aus. Was diese Mittel an Leber, Blutfetten und Hormonachse anrichten können, steht in der Übersicht zu den gesundheitlichen Kosten neben den rechtlichen. Der einzige Pfad, der beide Kostenseiten klein hält, ist der über einen Arzt — der nicht nur die Verschreibung, sondern auch ein ärztlich begleitetes Blutbild rund um die Anwendung und damit echte Kontrolle mitbringt.
Glossar
Selbstdoping: Das Anwenden eines Dopingmittels am eigenen Körper, um sich einen Vorteil im organisierten Wettkampfsport zu verschaffen. Nur für einen engen Athletenkreis strafbar.
Nicht geringe Menge: Die wirkstoffabhängige Grenzmenge, ab der aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat wird. Sie bemisst sich nach reinem Wirkstoff, nicht nach Flüssigkeitsmenge oder Tablettenzahl.
Verbringen / Einfuhr: Das Befördern eines Mittels über die Grenze ins Inland, unabhängig vom Transportweg. Eine Bestellung aus dem Ausland ist erfasst.
Verbringungsverbot: Das Verbot des Arzneimittelgesetzes, nicht zugelassene oder zulassungspflichtige Arzneimittel nach Deutschland zu bringen.
Ordnungswidrigkeit: Eine geahndete Rechtsverletzung unterhalb der Strafbarkeit, geahndet mit einem Bußgeld statt mit einer Kriminalstrafe. Keine Vorstrafe, aber auch keine Straflosigkeit.
Straftat: Eine mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohte Rechtsverletzung, die zu einer Vorstrafe führen kann.
Handeltreiben: Jedes eigennützige Bemühen um den Umsatz von Ware, also nicht erst der Verkauf. Der Vorwurf hat einen deutlich härteren Strafrahmen als der Eigenbedarf.
Einziehung: Die behördliche Entziehung der beschlagnahmten Ware, die anschließend vernichtet wird. Sie erfolgt unabhängig davon, ob am Ende ein Bußgeld oder eine Strafe steht.
Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG): Das Gesetz, das den Umgang mit Dopingmitteln im Sport regelt, einschließlich Selbstdoping und der Strafbarkeit von Erwerb, Besitz und Einfuhr in nicht geringer Menge.
Arzneimittelgesetz (AMG): Das Gesetz, das Zulassung, Verschreibungspflicht und Einfuhr von Arzneimitteln regelt. Es greift beim privaten Import unterhalb der Straftatschwelle.
Anhörungsbogen: Das behördliche Schreiben, mit dem dir Gelegenheit gegeben wird, dich zu einem Vorwurf zu äußern. Zur Sache musst du nichts sagen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist der Konsum von Anabolika in Deutschland strafbar?
Für einen normalen Freizeitsportler nein. Die Selbstdoping-Vorschrift trifft nur Testpool- und Einkommens-Athleten mit Wettkampfbezug.
Ist der Besitz von Anabolika strafbar?
Ab der nicht geringen Menge ja, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Darunter kennt das Arzneimittelrecht keinen eigenen Bußgeldtatbestand für bloßes Besitzen — geahndet wird der Erwerb oder die Einfuhr, und der Besitz ist dafür regelmäßig der Beweis.
Was passiert, wenn der Zoll mein Paket abfängt?
Die Ware wird beschlagnahmt und der Fall an die Arzneimittelüberwachungsbehörde abgegeben, die ein Verfahren einleitet. Du bekommst Post — und solltest einen Anwalt einschalten, bevor du antwortest.
Was droht mir beim ersten Mal mit einer kleinen Menge?
In der Praxis meist ein Bußgeldverfahren samt Einziehung der Ware, nicht ein Strafverfahren. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und die Einordnung hängt am Einzelfall.
Ab welcher Menge wird es eine Straftat?
Die Schwelle ist für jeden Wirkstoff einzeln festgelegt und orientiert sich an rund drei Monaten therapeutischer Anwendung, gerechnet in reinem Wirkstoff. Weil Kur-Dosierungen ein Vielfaches der therapeutischen Dosis betragen, liegt eine typische Bestellung meist darüber.
Ist es „unter der Grenze" legal?
Nein. Die Beschaffung bleibt eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld, also eine geahndete Rechtsverletzung, und die Ware wird eingezogen.
Fallen Anabolika unter das Betäubungsmittelgesetz?
Nein. Sie sind verschreibungspflichtige Arzneimittel und Dopingmittel; die einschlägigen Regeln stehen im Arzneimittel- und im Anti-Doping-Recht.



